Rentenanspruch: Einnahmen aus Solaranlage anrechenbar

So sind Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins  (DAV). Dies kann sogar so weit gehen, dass bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze die bereits ausgezahlte Rente zurückerstattet werden muss. Dies entschied das Sozialgericht Mainz am 27. November 2015 (AZ: S 15 R 389/13).

 

Altersrente und zusätzliche Einnahmen

Der Mann bezog eine Altersrente und hatte zusätzliche Einnahmen aus einem 400-Euro-Job. Von dem zuständigen Finanzamt erfuhr die Rentenversicherung, dass der Mann ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch eine Solaranlage betrieb und dadurch jährlich 253 Euro einnahm.

 

Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen aus dem 400-Euro-Job dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Mann habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente.

 

Hiergegen wehrte er sich vor dem Sozialgericht. Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht. 

 

Gericht: Einnahmen werden angerechnet

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts. Daher wies das Gericht die Klage ab. Ausreichend sei, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, die ihm die Einkünfte verschaffe. Einkommen sei daher Einkommen.

 

Bei der Berechnung Arbeitseinkommens sei der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Gleichsetzung von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor. Daher könne die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren. Daher berücksichtigte das Gericht auch nicht den Einwand des Klägers im Hinblick auf seine Ehefrau.

 

 

Vorsorgen statt nachzahlen!

Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen darauf hin, dass sich bei Nachzahlungen oft hohe Beträge ergeben können. Daher ist es sinnvoll sich frühzeitig – am besten vorsorglich – bei einer Anwältin oder eine Anwalt zu informieren, was auf die Rente alles angerechnet werden muss. Dies spart den Ärger und höhere Kosten hinterher.

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