Rückübertragung des Versorgungsausgleichs bei Tod des Ex-Ehepartners?

Die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs ist nicht ausgeschlossen, aber nur in engen Grenzen möglich. Selbst wenn der begünstigte Ex-Partner stirbt. Grundsätzlich ist die in einem Scheidungsverfahren vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften von einem Ehepartner auf den anderen ist in der Regel endgültig. Der Gesetzgeber hat eine Frist gesetzt: Hat der Ex-Partner nicht länger als drei Jahre die Rente erhalten, kann man eine Rückübertragung verlangen. In einem Fall, den das Sozialgericht Berlin am 15. August 2016 (AZ: S 10 R 5245/14) entschieden hat, hatte der Begünstigte fast fünf Jahre die Rente erhalten. Eine Rückübertragung wurde daher abgelehnt.

 

Antrag auf Rückübertragung des Versorgungsausgleichs prüfen!

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) weist aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Rückübertragung möglich ist, wenn der begünstigte Ehegatte „nicht länger als 36 Monate“ die erhöhte Rente bezogen hat (§ 37 Versorgungsausgleichsgesetz). Es kann sich also lohnen, dies noch einmal zu überlegen. Viele Betroffene dürften das nicht wissen. Der Antrag auf Rückübertragung muss beim Versorgungsträger gestellt werden.

Da es dabei um viel geht, lohnt es sich, einen Sozialrechtsanwalt einzubeziehen. Es macht einen Unterschied, ob man 300 Euro mehr oder weniger Altersbezüge hat.

 

Rückübertragung wenn nicht mehr als drei Jahre Rente bezogen wurde

In dem vom Sozialgericht in Berlin entschiedenen Fall hatte die Frau kein Glück. Bei der Scheidung musste sie ihrem Ex-Mann Rentenansprüche von 300 Euro im Monat im Wege des Versorgungsausgleichs übertragen.

 

Ein halbes Jahr nach der Scheidung ging ihr Ex-Mann in den Ruhestand. Nicht einmal fünf Jahre lang – von 2009 bis zu seinem Tod im Februar 2014 – bezog er Regelaltersrente und nahm die übertragenen Anwartschaften in Anspruch.

 

Die Frau argumentierte auch, dass sie die Rückübertragung erst im Jahr 2023 wolle, also fünf Jahre nach ihrem eigenen Renteneintritt. Dann sei die Kürzung nicht mehr gerechtfertigt, denn ihr Ex-Mann habe die aus den übertragenen Anwartschaften errechnete Rente ja auch nur fünf Jahre bezogen. Der vollständige Verlust ihrer eigenen Anwartschaften sei willkürlich und unverhältnismäßig. Der Verstorbene habe aus dem Anrecht insgesamt Rentenzahlungen in Höhe von nur 17.700 Euro erhalten, während sie selbst 73.800 Euro an Beitragszahlungen aufbringen müsste, wenn sie die Lücke in ihrer Rentenanwartschaft wieder auffüllen wollte. Die Kürzung sei zudem auch grob unbillig.

 

Versorgungsausgleich grundsätzlich endgültig

Auch wenn es sich aus Sicht der Frau ungerecht anfühlt, hat das Gericht diese Praxis bestätigt. Die Frau bekam nicht Recht. Zwar war der Mann gestorben – aber er hatte die erhöhte Rente fast fünf Jahre erhalten. Also länger, als die vom Gesetzgeber festgelegten 36 Monaten.

 

Für den Fall, dass der vom Versorgungsausgleich begünstigte Ehepartner vor dem belasteten stirbt, hat der Gesetzgeber zwar eine Rückabwicklung ermöglichen müssen. Er hat hierfür jedoch im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit eine Ausschlussfrist setzen dürfen. Die gewählte zeitliche Grenze sei sachlich vertretbar und verhältnismäßig, so das Gericht.

 

Die DAV-Sozialrechtsanwälte raten Betroffenen, genau zu prüfen, wie lange der verstorbene und begünstigte Ex-Partner die Rente bezogen hat. Einen möglichen Anspruch sollte man sich nicht entgehen lassen. Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Webseite.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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