Schulische Eingliederungshilfe richtet sich nach tatsächlichem Bedarf

So muss einer schwerbehinderten Schülerin ein Integrationshelfer für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung gestellt werden. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass teilweise die Schule Verantwortung übernehmen muss. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold vom 21. Februar 2018 (AZ: S 2 SO 45/18 ER).

 

Sozialhilfeträger muss Integrationskraft bereitstellen

Geklagt hatten die Eltern für ihre zwölfjährige schwerbehinderte Tochter. Sie besucht eine Gesamtschule und leidet unter anderem an einer spastischen Teillähmung der Beine. Der Sozialhilfeträger bewilligte eine Integrationskraft nur für 19 und später noch für zehn Wochenstunden. Er meinte ferner, dass die Schule verpflichtet sei, gewisse Maßnahmen zu treffen.

 

Die Eltern und die Schülerin wandten sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht in Detmold. Mit Erfolg: Es verpflichtete den Sozialhilfeträger, der Schülerin vorläufig für den Besuch der Gesamtschule Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung zu bewilligen. Es habe Anspruch auf einen Integrationshelfer für den gesamten Schulbesuch.

 

Der Hinweis, dass die Schule zunächst organisatorische Maßnahmen treffen müsse, damit die Schülerin selbstständiger handeln könne, überzeugte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht.

 

Behörden können Verantwortung nicht weiterschieben

Zwar müssen auch Schulen die Integration behinderter Schüler fördern. Der Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht aber grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter, etwa der Schule. Es komme allein auf den festgestellten Bedarf des behinderten Menschen an. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer barrierefrei gebaut sei, bestehe kein Anspruch auf Assistenz zur Überwindung von Stufen. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit sie tatsächlich schon sei.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

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