Selbstständig oder abhängig beschäftigt – wann besteht Versicherungspflicht?

Zumindest für bestimmte Radiomoderatoren hat das Landessozialgericht in Mainz eine Entscheidung getroffen. Ist eine Radiomoderatorin bei einem privaten Rundfunksender tätig und nimmt eigenverantwortlich die Programmgestaltung vor, ist sie selbstständig beschäftigt. Dies hat zur Folge, dass sie keine Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zahlen muss. Auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2016 (AZ: L 6 R 95/14) macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

 

Künstlersozialkasse oder Rentenversicherung Bund für Radiomoderatorin

Ein privater Rundfunksender schloss im Jahr 2009 mit einer Radiomoderatorin einen als "freien Mitarbeitervertrag" bezeichneten Vertrag. Sie sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgenprogramm des Senders moderieren. Die Moderatoren bearbeiteten die Inhalte eigenverantwortlich. Der Sender unterbreitete Themen, die sie in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren.

 

Dafür erhielt die Moderatorin ein Tageshonorar, das auch alle Vor- und Nacharbeiten abdeckte. Neben der Tätigkeit für den Sender übte die Moderatorin verschiedene Sprecher- und weitere Moderationstätigkeiten aus.

 

Im Jahr 2008 hatte die Künstlersozialkasse festgestellt, dass die Frau dem Personenkreis der selbständigen Künstler und Publizisten angehört. Sie muss also in die Künstlersozialkasse einzahlen. Für die Auftraggeber besteht dann ein Interesse, festzustellen, welcher sozialversicherungsrechtliche Status besteht. Nicht dass man in die gesetzliche Sozialversicherung nachzahlen muss! Daher beantragte der Sender 2010 bei der hierfür zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Moderatorin.

 

Das Ergebnis war aber anders als gedacht. Die Rentenversicherung Bund stellte im Oktober 2010 fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Senders wurde im Februar 2011 zurückgewiesen.

 

Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Sozialgericht in Speyer den Bescheid der Rentenversicherung auf und stellte fest, dass die Frau nicht abhängig beschäftigt war und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund wies das Landessozialgericht in Mainz hat zurück.

 

Dank anwaltlicher Hilfe in zwei Instanzen erfolgreich

Die Radiomoderatorin war eben nicht abhängig beschäftigt. Eine solche Prüfung wird anhand der Umstände vorgenommen.

Für die Selbstständigkeit der Frau sprach folgendes:

  • Sie war nicht in den Betrieb des Senders eingegliedert.

  • Der Sender nahm keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung.

  • Es fehlt somit an der arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit.

  • Außerdem hat die Moderatorin unabhängig vom jeweiligen Zeitaufwand eine feste Bezahlung erhalten.

  • Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall waren nicht vorgesehen.

  • Sie wurde nicht in die Vertretungsregelung einbezogen.

 

Für die Abgrenzung sei auch nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend. Eine abhängige Beschäftigung liege nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne.

 

Auch habe es sich bei der Sendung um eine so genannte "Personality-Show" gehandelt, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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