Selbstständige als Aufstocker: Anforderungen des Jobcenters an Unterlagen

Das Jobcenter darf bei der Anforderung von Unterlagen von selbstständigen Aufstockern die Annahme von Originalunterlagen nicht verweigern. Legt der Antragsteller Originale vor, um seinen Anspruch nachzuweisen, darf das Jobcenter deren Annahme nicht verweigern. Er muss keine ‚Kopien zum Verbleib‘ einreichen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung vom 11. Januar 2018 (AZ: S 52 AS 4382/17).

 

Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, muss das Jobcenter noch berücksichtigen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Selbstständigkeit und HartzI V

Der 44-jährige Mann hatte als sogenannter Aufstocker Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen. Er ist selbstständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorläufig Leistungen von 700 Euro pro Monat. Ende 2016 wollte das Jobcenter für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften haben. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen.

 

Da der Mann nicht reagierte, setzte das Jobcenter seine Ansprüche auf null und verlangte über 31.000 Euro zurück. Im Widerspruchsverfahren teilte der Mann mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter war der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden könne.

 

Urteil: Jobcenter muss Originalunterlagen akzeptieren

Das Sozialgericht in Dresden gab der Klage statt und hob die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide auf. Das Jobcenter müsse die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht würden. Erkläre sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, müsse er auch die Gelegenheit dazu erhalten.

 

Auch müssten Originalunterlagen akzeptiert werden. Denn das Sozialverfahren sei für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher müsse er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötige, könne sie die Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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