Selbstständiger Versicherungsmakler kann rentenversicherungspflichtig sein

Nämlich dann, wenn sie nur pro forma selbstständig sind. Hat ein Selbstständiger beispielsweise keine eigenen Angestellten und nur einen Auftraggeber, von dem er wirtschaftlich abhängig ist, muss er in die Rentenkasse einzahlen. Selbstständigkeit hin oder her. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 (AZ: L 1 R 679/14).

 

Selbstständig und Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Der selbstständige Versicherungsmakler vermittelt Versicherungen unterschiedlicher Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen so genannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für ihn unter anderem die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.

 

Der Träger der Rentenversicherung stufte den Makler als rentenversicherungspflichtig ein und verlangte entsprechende Einzahlungen. Dagegen klagte der Mann.

 

Rentenversicherungspflicht für selbstständigen Versicherungsmakler

Das Landessozialgericht in München bestätigte die Rentenversicherungspflicht des Mannes. Zuvor hatte dies bereits das Sozialgericht in Landshut getan. Der Mann muss also in die Rentenkasse einzahlen.

 

Selbstständige müssen dann in die Rentenversicherung einzahlen, wenn sie

 

  • selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

 

Dies war hier der Fall. Auftraggeber waren eigentlich nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend ist, dass der Versicherungsmakler wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erhält er Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften und kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Darüber hinaus ist er darauf angewiesen, dass der Maklerpool für ihn Verwaltungsarbeiten übernimmt.

 

Schutzfunktion der Rentenversicherungspflicht oft verkannt

Das Geschäftsmodell des Mannes steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Daher bedarf er ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Schutzfunktion wird oft verkannt, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte. Dieser Fall lässt sich problemlos auf andere Selbstständige übertragen. Daher ist oft Beratungsbedarf gegeben. Dies ist auch für die Absicherung für die Zukunft wichtig. Auch wenn private Vorsorgemaßnahmen viel versprechen, stehen viele Selbstständige im Alter schlecht da. Sozialrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

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