Social-Media-Managerin selbstständig oder sozialversicherungspflichtig?

Dies lässt sich nicht mehr nur mit den üblichen Kriterien messen. Das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Content Managerin im Bereich Social Media nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Das Gericht stufte sie als selbstständig ein, obwohl sie ein einheitliches Auftragsverhältnis hatte und keine Einzelaufträge.

Über die Entscheidung vom 20. Juni 2018 (AZ: L 8 R 934/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Tätigkeit im Bereich Soziale Medien – abhängige Beschäftigung?

Die Content Managerin arbeitet für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen einer GmbH des öffentlichen Rundfunks. Ausgestaltet war dies auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrags.

 

Die Rentenversicherung ging von einer abhängigen Beschäftigung aus. Sie verlangte für diese Tätigkeit Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Frau meinte, sie sei selbstständig tätig und klagte gegen die Rentenversicherung. Letztlich mit Erfolg. Nachdem das Sozialgericht in Köln die Klage noch abgewiesen hatte, bekam die Frau beim Landessozialgericht in Essen Recht.

 

Social-Media-Tätigkeit kann selbstständige Tätigkeit sein

Auch wenn die Frau keine Einzelaufträge habe, sondern in einem einheitlichen Auftragsverhältnis arbeite, sei sie selbstständig tätig. Dagegen spreche auch nicht, dass sie letztlich kein unternehmerisches Risiko trage. Die Neuen Medien sind nach Auffassung des Gerichts mit technischen Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten. Das spreche gegen projektbezogene Einzelaufträge.

 

Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit. Die Frau sei nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert, wie es eine abhängige Beschäftigung erfordere.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

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