Sozialhilfe: Einnahmen als Dozent einer Volkshochschule nicht anrechenbar

Dies gilt aber nicht für Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit als Dozent an einer Volkshochschule. Diese dürfen nicht als Einkommen im Rahmen der Sozialhilfe angerechnet werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juli 2016 (AZ: S 18 SO 93/16 ER).

 

Rente und Sozialhilfe – Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit

Der 1946 geborene Mann bezieht aufgrund seiner geringen Rente von rund 363 Euro seit Januar 2012 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

 

Er ist nebenbei auch Dozent an den Volkshochschulen in Gießen und Wetzlar. Dafür erhält er durchschnittlich etwa 195 Euro monatliches Honorar, rund 2.335 Euro jährlich. Daraufhin erließ die zuständige Behörde am 23. Mai 2016 einen neuen Bescheid und berechnete die Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Honorareinkünfte neu.

 

Nach ihrer Auffassung ist die Lehrtätigkeit an einer Volkshochschule keine privilegierte mildtätige oder gemeinnützige Tätigkeit und damit auch nicht steuerfrei. Ziel- und Zweckrichtung der Steuerfreiheit bestimmter Einkünfte sei die Privilegierung von Betreuern gemeinnütziger Vereine im Jugend- und Sportbereich.

 

Eilverfahren erfolgreich – Dozentenhonorar nicht auf Sozialhilfe anrechenbar

Das Eilverfahren gegen die Anrechnung der Honorareinkünfte als Einkommen war erfolgreich. Das Sozialgericht prüfte anhand des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche Einkünfte steuerfrei sind.

 

Nach § 3 Nr. 26 EStG gelten Aufwandsentschädigungen als steuerfrei, die für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (…) gezahlt werden. Solche Einnahmen sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei.

 

Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört nach Auffassung des Sozialgerichts die Entwicklung geistiger und leiblicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen. Gleichgestellt sei dem die Leitung von Übungen, bei denen Menschen ihre Fähigkeiten selbst entwickeln oder erproben.

 

In jedem Fall sei eine unterrichtende Tätigkeit, die, selbstständig ausgeübt, zu Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit führe, davon umfasst. Also auch die Betätigung des Mannes, da er eine unterrichtende Tätigkeit ausübe. Als Dozent an der Volkshochschule gestalte er Unterrichtsveranstaltungen und gebe ihnen damit den Stempel seiner Persönlichkeit. Er trage die Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen.

 

Wegen der Steuerfreiheit seines Honorars dürfe dieses auch nicht als Einkommen auf die ergänzende Sozialhilfe angerechnet werden.

 

Dieser Fall verdeutlicht, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss. Gegen Bescheide kann man sich oft erfolgreich wehren. Dabei helfen DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte.

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.