Sozialrecht: Rechtslage bei Schwarzarbeit und Krankengeld

Das Krankengeld bemisst sich an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Einkommen. Dies kann auch den Lohn einschließen, den jemand mit Schwarzarbeit verdient, jedoch ist der Nachweis äußerst schwierig. Dies musste ein Mann erfahren, der ein höheres Krankengeld auf Basis seines offiziellen und des zusätzlichen Schwarzlohns haben wollte. Dies erfuhr er durch das Sozialgericht Düsseldorf am 30. Juni 2016 (AZ: S 27 KR 290/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.



Schwarzarbeit nicht nachgewiesen – kein höheres Krankengeld



Der Geschäftsführer eines Düsseldorfer Restaurant beantragte, als er langfristig erkrankte, Krankengeld. In der Folge wurde ihm auch gekündigt. Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Inhaber des Restaurants erklärte der Mann, ein Teil seines Lohnes „schwarz“ erhalten zu haben. Neben den offiziell abgerechneten 1.800 Euro brutto habe er monatlich 1.000 Euro in bar erhalten.



Die Folge war, dass er beim Finanzamt diesen vorenthaltenen Teil seines Einkommens nachversteuern musste. Dementsprechend wollte er nun auch ein höheres Krankengeld erhalten.



Wie bemisst sich das Krankengeld?



Mit seiner Klage hatte der Mann aber keinen Erfolg. Zwar orientiere sich das Krankengeld grundsätzlich an dem vorhergehenden, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Und zwar unabhängig davon, ob dafür die Abgaben gezahlt oder ob sie vorbehalten worden seien.



Der Nachweis des Lohns über die Schwarzarbeit sei jedoch schwierig und dem Kläger hier nicht gelungen. Da der Arbeitgeber die Schwarzlohnzahlung bestritten habe, hätte der Mann nachweisen müssen, dass er das Geld tatsächlich erhalten habe.



Eine Betriebsprüfung des Restaurants durch die Deutsche Rentenversicherung sei ergebnislos verlaufen. Im Übrigen wurde der Inhaber des Restaurants auch vom Vorwurf des Vorhaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt freigesprochen. Auch im Arbeitsrechtsprozess konnte sich der Kläger letztlich mit seiner Forderung nicht durchsetzen. Daher erhielt er weiterhin sein Krankengeld auf der Grundlage des früher abgerechneten Einkommens von 1.800 Euro.



Schwarzarbeit: Keine Ansprüche bei den Sozialversicherungen

 

Die DAV-Sozialrechtsanwälte weisen darauf hin, dass bei Schwarzarbeit die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen nicht beachtet werden. Für diesen Teil des Einkommens, auf den man oft angewiesen ist, erwirbt man in der Regel keine Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen. Wenn man dies nicht nachweisen kann, ist es so, als hätte man das Einkommen nicht gehabt. Wer seine Ansprüche überprüfen lassen möchte, sollte sich an einen DAV-Sozialrechtsanwalt wenden. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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