Sozialrecht: Wer trägt die Kosten für einen Grabstein bei Bedürftigkeit?

Zu einem Grab gehört meist auch ein Grabstein. Deshalb muss die Gemeinde in solchen Fällen auch dessen Kosten übernehmen. Aber auch nur die Kosten für einen einfachen Grabstein. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts in Mainz vom 19. Juni 2018 (AZ: S 11 SO 33/15).

 

Muss Sozialamt neben der Bestattung auch den Grabstein bezahlen?

2010 beantragte die Frau eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter beim Sozialamt. Dieses bewilligte ihr daraufhin 2.487,92 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Frau dann die Übernahme von Grabsteinkosten. Sie legte ihrem Antrag eine Rechnung für den Grabstein in Höhe von 3.100 Euro bei.

 

Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Sie meinte, es bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme, ein Holzkreuz sei ausreichend. Der Grabstein zum Preis von 3.100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Steine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.

 

Dagegen wandte sich die Frau mit ihrer Klage. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.

 

Stadt muss einfachen Grabstein bezahlen

Das Sozialgericht in Mainz gab der Klage teilweise statt. Der Frau wurden 1.856,40 Euro zugesprochen. Zu den Bestattungskosten gehörten in ihrem Fall auch die Kosten eines einfachen Grabsteins, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auch sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass „religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten“ berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung. Sie müsse den örtlichen Verhältnissen entsprechen.

Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Grabstein für 1.856,40 Euro. Dies entsprach der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die das Gericht eingeholt hatte.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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