Sozialrecht: Widerruf der Förderung der Ausbildung begrenzt möglich

Der Widerruf der Förderung aus einem Vermittlungsbudget zur Ausbildung ist in der Regel dann rechtswidrig, wenn die Behörde vor dem Widerruf kein Ermessen ausgeübt hat. Das heißt, sie muss den Ermessensspielraum, über den sie verfügt, prüfen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2018 (AZ: S 11 AS 1458/17).

 

Antrag auf Förderung der Ausbildung während Grundsicherung

Der Pilot erhielt Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die zuständige Behörde bewilligte ihm Leistungen aus dem Vermittlungsbudget in Form einer Ausbildung zum Fluglehrer von 8.254 Euro. Der Bescheid erging mit der Auflage, bis März 2015 die sachgerechte Mittelverwendung durch Vorlage der jeweiligen Zertifikate nachzuweisen.

 

Nach Ablauf der Frist teilte das Pilotenausbildungszentrum der Behörde mit, der Mann habe die Lehrberechtigungen nicht vollständig absolviert. Dies sei unter anderem witterungsbedingt nicht vollständig möglich gewesen, entschuldigte sich der Pilot. Daraufhin erhielt er noch einen Aufschub. Aber auch diesen ließ er verstreichen. Vielmehr teilte er mit, er habe nun einen Job in Bulgarien aufgenommen.

 

Die Behörde widerrief daraufhin die Bewilligung der Ausbildungsförderung und forderte die komplette Erstattung des Betrags. Die Entscheidung sei ganz zu widerrufen gewesen.

Der Pilot wandte dagegen mit Erfolg ein, die Behörde habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

 

Behörde muss bei Entscheidung Ermessen ausüben

Nach Auffassung des Sozialgerichts in Karlsruhe liegen zwar die Voraussetzungen für einen Widerruf vor. Der Kläger war ja der mit der Bewilligung verbundenen Auflage unstreitig nicht nachgekommen. Allerdings ist Voraussetzung für den Widerruf die Ausübung von Ermessen. Dies hatte die Behörde unterlassen.

Es hätte geprüft werden müssen, ob etwa als milderes Mittel eine erneute Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt werden muss oder ob die Erfüllung der Auflage durch Vollstreckungsmaßnahmen erzwungen werden kann. Auch wird im Rahmen des Ermessens berücksichtigt, ob der Begünstigte der Auflagenerfüllung schuldhaft nicht nachgekommen sei, ebenso die Bedeutsamkeit der Auflage, die schützenswerten Interessen, die Nachteile aus der Nichterfüllung der Auflage sowie Rechtsbeeinträchtigung und Vertrauen des Betroffenen.

 

Die Behörde kann das Ermessen nicht im Gerichtsverfahren nachholen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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