Sozialversicherungspflicht: Busfahrer ohne eigenen Bus abhängig beschäftigt

Dieser hat meist das Nachsehen, da er schlechter abgesichert ist. Einen solchen Fall hatte das Hessische Landessozialgericht am 24. November 2016 (AZ: L 1 KR 157/16) zu entscheiden. Demnach war ein Busfahrer, der gar keinen eigenen Bus besaß, abhängig beschäftigt. Das Busunternehmen musste Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.



Busfahrer und Sozialversicherungspflicht: abhängig beschäftigt oder selbstständig?



Der Reise- und Omnibusbetrieb beschäftigt als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche Busfahrer. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass für einen der Busfahrer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung war dieser Busfahrer aber abhängig beschäftigt.



Gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von rund 53.000 Euro wandte sich der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meinte, dieser Busfahrer sei selbstständig tätig. Er habe die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei dem Busfahrer bestätigt worden, dass er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig gewesen sei.



Die Rentenversicherung bekam vor dem Landessozialgericht in Darmstadt Recht. Es verurteilte das Busunternehmen zur Nachzahlung der Versicherungsbeiträge für den Busfahrer.



Die Tätigkeit als Busfahrer könne zwar sowohl selbstständig als auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei der Beurteilung komme es aber entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetzt. Dabei unterscheidet sich der Fall nicht von einem Berufsfahrer für Lkw oder Pkw.



Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug in der Regel abhängig beschäftigt



Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, so das Gericht. Deshalb lässt sich der Fall auch auf sämtliche Berufskraftfahrer übertragen.



Im vorliegenden Fall hatte das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch den Kraftstoff gestellt, sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung getragen. Auch war der Busfahrer zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden. So unterschied sich seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht von der der festangestellten Kollegen.



Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er für die Reinigung des Busses und der Tachoscheiben Kosten von knapp 184 Euro übernommen habe. Ebenso nicht, dass er sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. 



Auch der Verweis auf die frühere selbstständige Tätigkeit sei unerheblich. Darauf komme es nicht an. Entschieden werde immer nur für die konkrete Tätigkeit, um die es jetzt gehe.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen Beschäftigten, Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Auch Arbeitgeber sind daher gefordert, sich an einen im Sozialrecht tätigen Anwalt zu wenden, um später nicht hohe Nachzahlungen zu leisten. Gerade die sozialrechtlichen Fragen im Unternehmen beziehungsweise Betrieb werden oft unterschätzt. Auch hier helfen Anwältinnen und Anwälte der DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.



Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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