Sturz auf Toilette während Arbeit – Arbeitsunfall?

Der Weg von und zur Toilette im Betrieb ist gesetzlich unfallversichert. Aber nur der Weg. Schließlich muss man diese Toilette aufsuchen, da man arbeiten muss. Die Verrichtung der Notdurft selbst ist nicht versichert. Laut dem Sozialgericht in Heilbronn am 4. April 2018 (AZ: S 13 U 1826/17) handelt es sich dabei um eine „unaufschiebbare“ private Tätigkeit.

 

Unfallversicherungsschutz beim Toilettengang

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging ein Mechaniker während der Arbeit auf die Toilette. Als er sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem nassen und mit Seife verunreinigten Boden aus und schlug sich den Kopf am Waschbecken an. Er arbeitete zunächst noch anderthalb Stunden bis zum Schichtende weiter. Dann ging er ins Krankenhaus. Dort blieb er für vier Tage, da eine Nackenprellung und eine Gehirnerschütterung festgestellt wurde.

 

Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Aufenthalt auf der Toilette sei grundsätzlich privater Natur und nicht versichert. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Mann geltend, er sei aufgrund des rutschigen Zustandes des Toilettenbodens ausgerutscht. Dieser Bereich sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen.

 

Auf Toilette nicht gesetzlich unfallversichert

Nach Auffassung des Sozialgerichts verrichtete der Mann zum Zeitpunkt des Sturzes keine Handlung, die der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Deshalb scheiterte die Klage.

 

Zwar bestehe Versicherungsschutz auf dem Weg zu und von einem Ort in der Betriebsstätte, an dem die Notdurft verrichten werden solle. Denn der Versicherte sei durch die Anwesenheit in der Betriebsstätte gezwungen, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies zu Hause täte. „Zudem handelt es sich um eine regelmäßig unaufschiebbare Handlung, die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt“, so das Gericht.

 

Die Verrichtung der Notdurft selbst diene aber eigenen Interessen. Daher sei der Aufenthalt in einer betrieblichen Toilettenanlage grundsätzlich nicht unfallversichert. Beim Sturz des Klägers habe sich auch keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht. Vielmehr hätte er genauso bei Aufsuchen einer öffentlichen oder häuslichen Toilette stürzen können.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt (AZ.: L 9 U 445/18).

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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