Teilweise erwerbsgemindert und trotzdem Anspruch auf Vollzeitrente?

Voraussetzung ist, dass der Teilzeitarbeitsmarkt für den Betroffenen verschlossen ist. Dann kann er Anspruch auf Vollzeitrente trotz einer nur teilweisen Erwerbsminderung haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2019 (AZ: L 5 R 226/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Vollzeitrente bei nur teilweiser Erwerbsminderung
Der Bauzeichner im öffentlichen Dienst wurde im Jahr 2012 aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Zunächst erhielt er Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Sein Arbeitsverhältnis ruhte aufgrund tarifvertraglicher Regelungen.

Er beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nur noch drei bis weniger als sechs Stunden täglich arbeiten könne. Die Rentenversicherung gewährte ihm lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie wies den Mann darauf hin, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen müsse.

Der Mann wiederum informierte die Rentenversicherung darüber, dass sein Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen könne. Dies habe der Arbeitgeber selbst erklärt.

Der Mann klagte durch zwei Instanzen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts in Darmstadt hat er Anspruch auf Vollzeitrente, obwohl er nur teilweise erwerbsgemindert ist. Die Voraussetzungen dafür lägen hier vor.

Arbeitsmarktrente bei teilweiser Erwerbsminderung
Unter folgenden Voraussetzungen kann man Anspruch auf Vollzeitrente trotz nur teilweiser Erwerbsminderung haben:
• Der Teilzeitarbeitsmarkt ist verschlossen (so genannte Arbeitsmarktrente).Von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes geht man aus, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahrs nach Rentenantragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten können. In der Praxis sehen die Rentenversicherungsträger tatsächlich bislang wegen der geringen Vermittlungschancen grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab.
• Dies bedeutet, er muss aufgrund seiner teilweisen Erwerbsminderung nicht in der Lage sein, einen Job in seinem Beruf zu finden.

Ein Arbeitsmarkt ist nicht verschlossen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz tatsächlich hat und daraus Lohn bezieht. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da das konkrete Arbeitsverhältnis ruhte. Auch hatte der Arbeitgeber mitgeteilt, dass er keinen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten könne.

Betroffene müssen nicht Teilzeittätigkeit verlangen
Dem Mann könne auch nicht vorgehalten werden, dass er keine Reduzierung seiner Arbeitszeit beantragt habe. Grundsätzlich seien gesetzliche oder tarifvertragliche Ansprüche auf Teilzeittätigkeit denkbar. Diese müssten einem Arbeitgeber zumutbar sein beziehungsweise es dürften keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.

Auf solche Ansprüche des Arbeitnehmers dürfe sich die Rentenversicherung allerdings nicht berufen, stellte das Gericht klar. Auch habe der Versicherte selbst weder eine gesetzliche noch eine ungeschriebene Mitwirkungspflicht, diese Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Gericht erklärte ausdrücklich, dass das Verhalten des Manns nicht rechtsmissbräuchlich war.

Betroffene sollten sich überlegen, ob es in ihrer konkreten Situation nicht besser wäre, eine Vollzeitrente zu beantragen. Ob dies möglich ist, prüft ein Sozialrechtsanwalt.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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