Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

(red/dpa). Auch solche Veranstaltungen können unter die gesetzliche Unfallversicherung fallen. Es können also schulische Veranstaltungen sein. Eine Voraussetzung ist aber, dass die Schule selbst eine organisatorische Mitverantwortung trifft, entschied das Landessozialgericht in Mainz. Wem auf einer solchen Party etwas passiert, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Unfall auf der Schulparty

Die Schülerin der zehnten Klasse besuchte am Unfalltag eine von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich veranstaltete "Frühlings-Rockparty". Die Schüler waren nicht verpflichtet, daran teilzunehmen, es war eine freiwillige Veranstaltung. Auch konnten „Externe“ die Party besuchen.

 

Der Erlös der Feier – Eintrittspreis fünf Euro – floss in die Kasse der Schülervertretung. Die Party besuchten etwa 300 bis 400 Personen, wobei es sich ganz überwiegend um Schüler der Schule und anderer Schulen handelte. Neben den vier Lehrern überwachte auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung und unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem Lehrerparkplatz.

 

Auf diesen Parkplatz ging das Mädchen gegen 23:30 Uhr, um sich mit Mitschülern zu unterhalten, bevor sie von den Eltern um Mitternacht abgeholt würden. Sie setzte sich auf eine an einen Treppenabgang grenzende Mauer und fiel – beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen – hintenüber etwa zweieinhalb Meter tief in einen Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten.

 

Die Unfallkasse gewährte zunächst die Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlung, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung eines Unfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Schülerin habe sich als damals noch Fünfzehnjährige offiziell ab 22:00 Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen.

 

Unfallversicherung zahlt bei Schulunfall

Schon das Sozialgericht in Trier stellte sich auf die Seite der ehemaligen Schülerin. Auch das Landessozialgericht ist der Auffassung gefolgt, dass die Unfallversicherung greift. Schließlich füge sich die Veranstaltung in ein pädagogisches Gesamtkonzept der Schule ein. Entscheidend sei auch, dass die Schule die organisatorische Verantwortung übernommen habe. Dass die Party öffentlich sei, schließe einen Unfallversicherungsschutz nicht aus. Gerade gegen das Risiko einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule seien die Schüler versichert.

 

Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty sei es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfinde. Erforderlich sei ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule. Auch habe es eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung gegeben. Der Aufenthalt vor dem Veranstaltungsraum, um sich zu unterhalten, gehöre bei einer Rockparty zu den „versicherten Tätigkeiten“.

 

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 3. Februar 2015 (AZ: L 2 U 62/13)

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