Unfallversicherung: Beinhaltet Anspruch auf Mobilität auch Segway für Strandausflüge?

Neben der Bereitstellung von Rollstühlen gehört in der Regel auch der Anspruch auf die Anschaffung eines Fahrzeugs und dessen behindertengerechten Ausbau dazu. Wem das bewilligt wurde, kann allerdings nicht noch weitere Fahrzeuge verlangen. Auch nicht ein zusätzliches Elektrofahrzeug (Segway), um schwierige Wegstrecken zu bewältigen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2018 (AZ: L 16 U 196/16).

 

Arbeitsunfall: Anspruch auf Erhalt der Mobilität

Ein seinerzeit 49-jähriger Tunesier hatte geklagt. Seit einem schweren Lkw-Unfall sitzt er im Rollstuhl. Die Berufsgenossenschaft versorgt ihn umfassend. Er bekam unter anderem eine Unfallrente von 100 Prozent, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, einen behindertengerechten Wohnungsumbau, einen Tiefgaragenplatz, Kfz-Hilfe, Umzugskosten inklusive Hotel und Verpflegung für die Familie, diverse Sportangebote, verschiedene aktive und passive Therapien, Dauerverordnung von Viagra, regelmäßige Erholungsurlaube mit seiner Frau in Tunesien und insgesamt 26.000 Euro für Auslandsbehandlungen ohne nähere Prüfung. Zudem erhielt er regelmäßig neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike.

 

Der Kläger wollte aber noch flexibler sein. Da er seinen Lebensmittelpunkt in Tunesien hat, beantragte er ein Segway im Sitzbetrieb. Die Straßen in Tunesien seien viel schlechter als in Deutschland. Nur so könne er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren.

 

Seinen Antrag lehnt die Berufsgenossenschaft ab. Sie habe bereits die Anschaffung eines BMW 350 Touring Sport mit behindertengerechtem Umbau gezahlt. Außerdem überschreite der Mann die Maximalzuladung des Elektromobils von 100 Kilogramm.

 

Berufsgenossenschaft – Anschaffung eines Kfz reicht aus

Die Berufsgenossenschaft muss nicht auch die Anschaffung des Segways unterstützen, entschied das Gericht. Solche Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle seien dann nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen habe. Da Kläger habe bereits einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 Euro nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 Euro erhalten. Dies decke seinen Anspruch auf Erhalt der Mobilität.

 

Das Landessozialgericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Mannes zu. Diese sahen dessen ‚Begehrenshaltung‘ und das bedingungslose Genehmigen der Berufsgenossenschaft als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich an.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

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