Ungerechtfertigte Leibesvisitation als Arbeitsunfall

Auch dabei kommt es auf die Abgrenzung an. Erfolgte die Leibesvisitation durch die Polizei ungerechtfertigt und wegen einer beruflichen Tätigkeit, liegt ein Arbeitsunfall vor. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2017 (AZ: L 3 U 70/14), teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.


Arbeitsunfall wegen beruflicher Tätigkeit?

Eine Frau ist für die Deutsche Bahn am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen tätig. Dort gab die Bahnsteigaufsicht einen Rucksack ab. Den Inhalt dokumentierte die DB-Mitarbeiterin im Beisein eines Kollegen.
Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie verdächtigen die 44-jährige Frau und nahmen sie mit auf das Polizeirevier. Dort musste sie sich komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen. In Folge dieser ungerechtfertigten Maßnahme erkrankte die Frau psychisch.
Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie meinte, die polizeiliche Kontrolle sei wegen eines privaten Verhaltens der Frau erfolgt.


Anerkennung als Arbeitsunfall mit anwaltlicher Hilfe


Mit anwaltlicher Hilfe setzte sich die Frau vor Gericht gegen die Unfallversicherung durch. Das Gericht entschied, dass ein Arbeitsunfall vorliegt.  
Ausschließlich wegen ihrer beruflichen Tätigkeit musste sich die Frau der ungerechtfertigten Leibesvisitation unterziehen. Sie habe aber ihre Tätigkeit ordnungsgemäß gemäß den dienstlichen Vorschriften ausgeübt. Es habe sich eben nicht um privat veranlasste Handlungen gehandelt, die Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen gegeben hätten. Daher sei deren berufliche Tätigkeit ursächlich für das ‚von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis’ – nämlich die polizeilichen Maßnahmen – gewesen. Die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege.


Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung

Anders ist etwa in dem Fall zu entscheiden, wenn ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen will. Oder ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen will und es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht in diesen Fällen nicht.
Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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