Versicherte muss Kosten für Bluttaxi selbst tragen

Die 1998 geborene Frau leidet an einer angeborenen Hüftfehlstellung. Sie wurde wiederholt in einer hierauf spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Für eine OP im Jahre 2014 empfahl die Klinik Eigenblutspenden. Die Frau ließ sich das Blut im heimatnahen Universitätsklinikum in Gießen entnehmen. Die Kosten in Höhe von 199 Euro für den fachgerechten Transport des Bluts nach Dortmund erstattete die Krankenkasse im Rahmen einer „Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle“.

 

2015 beantragte die Frau erneut die Kostenübernahme des Transports der Eigenblutspende. Dies lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 16-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund hätte Urlaub nehmen müssen, Auch hätte ihre Tochter zwei Schultage versäumt und es wären rund 200 Euro Fahrtkosten angefallen.

 

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe in diesem Fall nicht, da die wohnortnahe Blutentnahme medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Eigenblutentnahme vor einer Operation sei zwar eine Krankenhausleistung. Die Kosten für den Bluttransport müssten aber nur dann übernommen werden, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachteten.

 

Erfolge die Blutentnahme aus Bequemlichkeit in der Nähe des Wohnorts, gebe es keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch Fahrtkosten rechtfertigten dies nicht. Die Schülerin könne an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum etwa 145 Kilometer entfernten Klinikum in Dortmund fahren. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.

 

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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