Versicherungspflicht bei 500 Helferstunden von Verwandten für Hausneubau?

Da die familiären Helfer insgesamt mehr als 500 Helferstunden bei einem Hausneubau aufbrachten, sollten die Bauherren Beiträge zur Unfallversicherung abführen. Aber auch in diesem Fall ist von einer Gefälligkeitsleistung auszugehen mit der Folge, dass für die geleisteten Helferstunden keine Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dies folgt aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. November 2017 (AZ: S 6 U 138/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Müssen Helfer beim Hausbau unfallversichert werden?


Das Ehepaar baute ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Das sparte erhebliche Kosten. Während der Bauphase von Juni 2012 bis November 2014 unterstützten Väter und Brüder das Ehepaar. Sie übernahmen an Samstagen vor allem Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden. Schön, wer eine solche Familie hat.

Aber dann kam die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) und forderte von dem Ehepaar für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 1.000 Euro. Die Beitragsbescheide wurden damit begründet, dass die erbrachte Helferstundenzahl den Rahmen einer familiären Gefälligkeit überschreite. Die unfallversicherten Helfer hätten zudem nicht lediglich einfachere Handreichungen, sondern handwerkliche Leistungen von erheblichem Gewicht erbracht. Sie sollen daher für das Ehepaar wie Beschäftigte tätig und daher unfallversichert gewesen sein.

Keine Beitragspflicht zur Unfallversicherung bei Bau in Eigenleistung


Das Ehepaar ging zu einem Sozialrechtsanwalt. Dieser prüfte die Beitragsbescheide und ging erfolgreich dagegen vor. Das Sozialgericht in Heilbronn hob die Beitragsbescheide der Bau-BG auf.
Wer die Rechtmäßigkeit von Bescheiden prüfen lassen will, findet Rechtsanwälte im Sozialrecht in der Nähe in der Anwaltssuche.

Nach Auffassung des Sozialgerichts waren die Bauherren nicht als Unternehmer beitragspflichtig. Ihre Familienangehörigen seien eben nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Dies setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die sonst abhängig Beschäftigte ausüben. Allerdings seien Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt sind, nicht unfallversichert.

Hier ist die Beziehung zwischen Ehepaar und Helfern durch regelmäßige Familientreffen und gegenseitige Unterstützung wie etwa bei Autoreparaturen, Renovierungen, Umzügen und finanziellen Angelegenheiten bestimmt. Sie helfen sich generell.

Gefälligkeit oder versicherungspflichtige Tätigkeit?


Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprechen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Denn die von den Helfern durchgeführten Bauarbeiten sind nicht derart gefährlich gewesen, dass diese über eine Gefälligkeitsleistung hinausgehen. In der Gesamtsumme liegen zwar geleistete Helferstunden in erheblichem Umfang vor. So haben die Verwandten während der Rohbauphase wöchentlich geholfen. Es gibt aber keine starre Stundengrenze, ab der eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen ist. Zudem betrug der durchschnittliche Umfang der erbrachten Hilfeleistung über den gesamten Zeitraum für jeden Helfer wöchentlich weniger als dreieinhalb Stunden. Angesichts der engen familiären Bindung spricht dies für eine Gefälligkeit.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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