Vorzeitiger Ruhestand – Festsetzung der Pension bei Behinderung

Dann hat man schlechte Karten. Kann man sowohl wegen der Altersgrenze als auch wegen der Behinderung vorzeitig in Pension oder Rente gehen, muss man sich an seinen Antrag halten. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit einem Versorgungsabschlag wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand kann nicht nachträglich geändert werden, etwa wenn der Antragsteller in seinem Antrag seine Schwerbehinderung nicht erwähnt hat und diese nachträglich angibt.

 

So hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 8. Juni 2018 (AZ: 5 K 196/17.KO) entschieden. Daher ist es wichtig, bei einem solchen Antrag im Zweifel seine Ansprüche überprüfen zu lassen, rät die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Antrag auf vorzeitigen Ruhestand – mit Abzügen?

Der 1952 geborenen Mann war Ministerialrat im Landesdienst. Ihm bescheinigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen Grad der Behinderung (GdB) von 40. Als der Mann wegen eines Unfalls zweimal operiert werden musste, stand fest, dass er weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. In der Folge beantragte er bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB.

 

Bevor darüber entschieden wurde, bat der Mann im März 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Er wies darauf hin, dass er von 3,6 Prozent Abzug von seiner Pension ausgehe. Sein Antrag wurde positiv beschieden und der Mann zum Ende des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt.

 

Das Landesamt für Finanzen setzte die Versorgungsbezüge fest und nahm den angekündigten Abzug vor. Hiergegen erhob der Mann nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er brachte vor, mittlerweile sei der Grad seiner Behinderung auf 50 erhöht worden. Von daher verbiete sich eine Reduzierung seiner Bezüge. Gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge erhob er Klage.

 

Es kommt auf die Begründung des Antrags auf vorzeitigen Ruhestand an

Das Verwaltungsgericht in Koblenz wies die Klage ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ermöglichen die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften einem Beamten, der schwerbehindert sei, zwar nach Vollendung des 63. Lebensjahres den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand. Voraussetzung sei aber, dass der Beamte ausdrücklich einen solchen Antrag stelle.

 

Dies war aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Ministerialrat hatte in seinem Antrag auf Pensionierung mit keinem Wort seine Schwerbehinderung und das zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren wegen der Erhöhung des Grads seiner Behinderung erwähnt. Vielmehr hatte er selbst noch auf den berechneten Versorgungsabschlag hingewiesen.

 

Angesichts dessen konnte sein Dienstherr davon ausgehen, dass der Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung die Versetzung in den Ruhestand beantragt hatte.

Dadurch ist auch nicht die grundgesetzlich verbürgte Fürsorgepflicht, die das Land gegenüber seinen Beamten hat, verletzt. Schließlich begegnet auch die Bemessung der Höhe des Versorgungsabschlages keinen Bedenken. Da der Kläger ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten war, hat das Landesamt für Finanzen die Höhe des Versorgungsabschlags entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt ermittelt.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.