Wann muss die Krankenversicherung einen Rollstuhl nach Maß bezahlen?

(red/dpa). Ist jemand sehr schwer behindert und die medizinische Notwendigkeit eines individuell angepassten Rollstuhl nachgewiesen worden, muss die Krankenkasse auch die Kosten hierfür übernehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Rollstuhl mit angepasster Sitzschale

Der 1997 geborene Mann ist mehrfach schwer behindert und leidet an Epilepsie. Er lebt überwiegend in einer Behinderteneinrichtung für Kinder und Jugendliche. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen, da er sich nur sehr eingeschränkt und unkontrolliert bewegen kann.

 

Ein Sachverständiger führte aus, dass er sich nur durch ein Brummen artikulieren und nur unkoordiniert gestikulieren könne. Außerdem führe er ruckartige Bewegungen mit den Armen und dem ganzen Körper aus. Er wackele auch regelmäßig stark mit dem Oberkörper. Die Eltern als Vertreter des Mannes wollten für ihren Sohn einen elektrischen Rollstuhl, der individuell angepasst ist.

Die Krankenversicherung lehnte dies ab. Sie behauptete, ein Rollstuhl nach Maß sei medizinisch nicht notwendig. Sie bot ein rund 1.200 Euro günstigeres Standardmodell an.

 

Rollstuhl nach Maß medizinisch notwendig

Das Gericht entschied, dass der Mann Anspruch auf einen individuell angepassten Rollstuhl nach Maß hat. Dies bestätigte auch der Sachverständige. Ein solcher Rollstuhl sei medizinisch notwendig. Insbesondere müsse es ein Sitzschalenuntergestell und eine angepasste Sitzschale geben.

Modell nicht vergleichbar

Ein elektrischer Rollstuhl sei allerdings nicht notwendig, so das Gericht. Der junge Mann könne ihn selber gar nicht bedienen. Die Krankenkasse sei nicht verpflichtet, einen elektrischen Antrieb zu bezahlen, um lediglich denjenigen zu unterstützen, der den Rollstuhl schiebt. Ein individuell angepasster Rollstuhl wurde bewilligt, nicht jedoch einer mit einem elektrischen Antrieb.

Landgericht Nürnberg-Fürth am 23. April 2015 (AZ: 8 O 3675/13)

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