Wann muss Krankenkasse Zahnarztwechsel akzeptieren?

Zum Zahnarzt zu gehen ist auch bei bestehendem Vertrauensverhältnis kein Vergnügen. Gibt es Streit, steht es meist auch um das Vertrauen des Patienten schlecht. Es gibt aber Abhilfe: Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, muss die Krankenkasse einen Zahnarztwechsel akzeptieren. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2019 (AZ: S 18 KR 2756/18 ER).

Eilantrag: Muss Krankenkasse Kosten für neuen Zahnarzt übernehmen?
Die 65-jährige Patientin wollte unbedingt ihre Zahnärztin wechseln. Im Eilverfahren führte sie aus, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund eines erheblichen Konflikts zwischen ihr und ihrer Zahnärztin zerstört sei.

Beide überzogen sich wechselseitig und wiederholt mit Vorwürfen: Die „angeblichen Schmerzen“ der Patientin seien nicht nachvollziehbar. Die Zahnärztin wiederum sei rat- und hilflos, und es mangele ihr an Reflexionsfähigkeit. Außerdem stritten sich Ärztin und Patientin, ob Nachbesserungsversuche der Ärztin erfolgreich waren.

Vertrauensverhältnis zerstört: Zahnarztwechsel möglich
Der Eilantrag der Frau war erfolgreich. Sie durfte die Zahnärztin wechseln und die Krankenkasse muss das akzeptieren.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es der Versicherten nicht zumutbar, weiterhin auf die bisher behandelnde Zahnärztin verwiesen zu werden. Zwar könne man in der Regel nicht ohne weiteres wechseln, aber in diesem Fall sei das Vertrauensverhältnis zerstört. Die Krankenkasse müsse also die Behandlungskosten eines anderen Zahnarztes übernehmen.

Demgegenüber hat das Sozialgericht in Frankfurt im Fall einer 72-jährigen Versicherten die Kostenübernahme abgelehnt (18. Juni 2019; AZ: S 35 KR 602/19 ER – nicht rechtskräftig). Eine Mangelhaftigkeit könne erst beurteilt werden, wenn die Behandlung abgeschlossen sei. Allein Unstimmigkeiten zwischen Antragstellerin und Behandlerin in Bezug auf vorzunehmende Nachbesserungen seien kein Beleg für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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