Wegeunfall: Kann man bei Stau einen Umweg fahren?

Wer einem Stau ausweichen will, muss den Weg so wählen, dass er verkehrsbedingt noch nachvollziehbar ist. Das heißt, der Fahrer sollte die übliche Umleitung nehmen. Anderenfalls entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2019 (AZ: S 19 U 2 151/17).

Wegeunfall bei Stau auf der Autobahn?
Der Mann ist Auszubildender zum Metallbauer. Für den Arbeitsweg benutzt er sein Motorrad. An einem Nachmittag auf dem Heimweg nahm ihm ein Auto die Vorfahrt. Der junge Mann verletzte sich an beiden Füßen und am rechten Handgelenk.

Der Unfall ereignete sich 1,4 Kilometer abseits vom nächsten Weg nach Hause. Der Mann gab an, dass er den Umweg fahren musste, da es auf der Autobahn einen Stau gegeben habe. Auch auf den anderen Straßen hätte sich ein erheblicher Rückstau gebildet. Daher sei er einen großen Bogen gefahren.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall/Wegeunfall ab. Sie meinte, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause gewesen. Auch könne sie den von ihm gewählten Weg verkehrsbedingt nicht nachvollziehen.

Berufsgenossenschaft muss bei Unfall nicht immer zahlen
Die Klage gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft scheiterte. Zwar sind die Wege zur Arbeitsstätte oder nach Hause gesetzlich unfallversichert. Allerdings muss man sich auf dem direkten Wege befinden. Im vorliegenden Fall hatte der Mann nicht die Umleitung genommen. Deshalb, so das Gericht, lag kein unmittelbarer Weg vor.

Das war für das Gericht in diesem Fall besonders eindeutig: Der gesamte Weg, den der Mann gewählt hatte, wäre achtmal so lang gewesen wie der normale restliche Heimweg von der Unfallstelle nach Hause. Dafür hätte es keine Gründe gegeben, so das Gericht.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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