Wegeunfall: Verletzung wegen Niesanfalls im Auto kein Arbeitsunfall

Wer auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sich verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Sozialgericht Stuttgart vom 30. Juli 2018 (AZ: S 12 U 327/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Wegeunfall bei Niesanfall im Auto auf Strecke nach Hause?
Der selbständige Landschaftsgärtner erlitt einen Niesanfall, als er mit seinem Lkw auf dem Weg vom Gartenlager zu seiner Wohnung unterwegs war. Als er nach seinem Taschentuch auf dem Armaturenbrett neben dem Radio griff, verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und brach sich bei dem Unfall eine Rippe.

Da er sich auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstelle und Wohnort befand, wollte er die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Diese verweigerte aber die Leistung, woraufhin der Mann klagte.

Arbeitsunfall nur bei versicherter Tätigkeit
Die Klage des Mannes war jedoch erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts lag kein Arbeitsunfall vor. Grundsätzlich sei der Mann auf dem direkten Weg gesetzlich unfallversichert, allerdings nur für die Dinge, die der unmittelbaren Fortbewegung dienen. Hierzu das Gericht: „Ein Arbeitsunfall liegt aber nur dann vor, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört.“

Das konnte das Sozialgericht hier nicht feststellen. Weder ein Niesanfall noch ein Griff nach Taschentüchern stellt einen auf „das Zurücklegen des Weges gerichtete Verrichtung“ dar.

Bei der Anerkennung eines Arbeitsunfalls kommt es also sehr auf die Details an, so die DAV-Sozialrechtsanwälte. Daher sollte man sich zunächst anwaltlich beraten lassen, um die Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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