Wegfall der Witwenrente auch bei Wiederheirat im Ausland

Wer nach einer Wiederheirat weiterhin Witwenrente bezog, muss diese zurückzahlen. Dies gilt auch bei einer in den USA geschlossenen Ehe. So entschied das Sozialgericht in Berlin am 11. Dezember 2015 (AZ: S 105 R 6718/14), dass eine Frau eine fast 15 Jahre lang zu Unrecht erhaltene Witwenrente zurückzahlen muss.

 

Wiederheirat und Bezug von Witwenrente

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall klagte eine 84 Jahre alte Frau aus Berlin. Seit dem Tod ihres Mannes im Jahre 1993 bezog sie von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Witwenrente. In dem Rentenbescheid hieß es unter anderem: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen.“

 

Im Dezember 1998 heiratete die Frau in Santa Barbara in Kalifornien noch einmal. Die dortige Standesbeamtin schloss die Hochzeitszeremonie mit den Worten: „I pronounce that you are husband and wife“ und überreichte der Braut eine als „Marriage certificate“ bezeichnete Eheurkunde. Ihre Eheschließung teilte die Frau der Rentenversicherung nicht mit.

 

Eine andere Frau informierte im Dezember 2012 die Rentenversicherung über diese Heirat. Nach Ermittlungen stoppte die Rentenversicherung zunächst die laufende Rentenzahlung. Sie hob dann auch die Witwenrente für die Vergangenheit auf. Sie forderte von der Frau für den Zeitraum Januar 1999 bis Dezember 2013 die Erstattung von 148.692,71 Euro, da die Witwenrente zu Unrecht gezahlt worden sei.

 

Die Frau, die inzwischen wieder geschieden ist, bestritt, dass sie ihre Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt habe. Ihr sei Vertrauensschutz zu gewähren, denn sie habe gar keinen Anlass gehabt, die Rentenversicherung von der Hochzeit zu unterrichten. Sie sei damals davon ausgegangen, dass die Ehe schon nach kalifornischem Recht unwirksam sei, weil statt zwei Zeugen nur einer bei der Eheschließung dabei gewesen sei.

 

Kein Anspruch auf Witwenrente nach erneuter Hochzeit

Das Gericht entschied, dass die Frau tatsächlich die ab dem Zeitpunkt der Hochzeit bezogene Witwenrente zurückzahlen muss. Anspruch auf Witwenrente bestehe nur bis zu einer Wiederheirat, so das Gericht. Der Frau sei aufgrund des Rentenbescheides auch die Pflicht zur Mitteilung bekannt gewesen. Die diesbezüglichen Hinweise entsprächen „gerade nicht der sprichwörtlichen Bleiwüste“, sondern seien in einfacher Sprache verfasst, nicht versteckt und hinreichend klar gegliedert gewesen. Die sich daraus ergebende Mitteilungspflicht habe sie zumindest grob fahrlässig verletzt.

 

Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Eheschließung in Santa Barbara. Es liege eine standesamtliche Heiratsurkunde vor. Nach dem kalifornischen Familiengesetz reiche für die Gültigkeit der Ehe außerdem die Anwesenheit nur eines Trauzeugen aus. Soweit die Frau meine, dass sie selbst von der Unwirksamkeit der Ehe ausgegangen sei, hätte sie sich – zumal als juristischer Laie – nicht auf ihre eigene rechtliche Wertung verlassen dürfen.

 

Für das Gericht stand auch fest, dass sie keine „unbedarfte Hausfrau“ gewesen war. Immerhin sei sie im Alter von weit über als 60 Jahren in die USA gezogen – ein Schritt, der auf Mut und Selbstvertrauen hinweise. Außerdem habe sich das Gericht bei der Verhandlung davon überzeugen können, dass sie rüstig und geistig rege sei. Auch gerate die Witwe durch die Rückführung der Rente nicht in besondere Bedrängnis, vielmehr verfüge sie über ein Sparvermögen von rund 90.000 Euro und eine Eigentumswohnung.

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