Wer hat gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Blindenhund?

Mag die Beeinträchtigung eines Sinnesorgans noch durch andere Organe kompensiert werden können, ist dies bei einer Doppelbehinderung sehr schwer. Daher haben Blinde, die zudem schwerhörig sind, in der Regel Anspruch auf einen Blindenhund. Die Krankenkasse muss für die Kosten aufkommen. Ein Betroffener muss sich nicht auf einen Blindenstock mit Mobilitätstraining verweisen lassen. Dies ergibt sich auch einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 29. August 2017 (AZ: L 16/4 KR 65/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Anspruch gegen die Krankenkasse auf einen Blindenhund

Ein 50-jähriger Mann erblindete bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen. Hinzu kam eine Schwerhörigkeit. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er einen Blindenhund. Diese wollte ihm zunächst nur einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining zahlen. Der Mann meinte aber, ein Blindenhund könne ihm eine viel bessere Hilfe bieten. Da die Krankenkasse sich weigerte, klagte der Mann.

Mit Erfolg. Die Krankenkasse muss ihm den Blindenhund bewilligen.

Dabei komme es nicht allein darauf an, dass das Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich geeignet und erforderlich sei. Eine Krankenkasse müsse dabei auch wirtschaftliche Belange angemessen berücksichtigen. Auch komme es nicht allein darauf an, dass ein Blindenhund generell Vorteile im Vergleich mit einem Blindenlangstock biete. Es müsse vielmehr die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall geprüft werden, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.

Antrag gegen Krankenkasse erfolgreich – es kommt auf den Einzelfall an

Daher hat das Gericht zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet. Auf deren Grundlage hat es ein ärztliches Gutachten eingeholt. Demnach sei die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert.

Während Beeinträchtigungen eines einzelnen Sinnesorgans noch durch andere Organe kompensiert werden können, könne dies bei Doppelbehinderungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein.

Hiergegen konnte die Krankenkasse auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Kläger inzwischen mit Hörgeräten versorgt wurde und Fortschritte im Mobilitätstraining erzielt hatte, da dies über die Defizite nicht ausreichend hinweghelfen konnte.



Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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