Wirtshausbesuch von Rehabilitanden – kein Fall der gesetzlichen Unfallversicherung

Wer mit anderen Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung am Abend in eine Gaststätte geht, ist privat unterwegs. Kommt es zu einem Unfall auf dem nächtlichen Heimweg, fällt das nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2018 (AZ: L 8 U 3286/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Trinkkur mal anders – Gaststättenbesuch während der Reha?

Geklagt hatte eine 53-jährige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur in Todtmoos war. An einem Samstagabend war sie mit einigen Mit-Rehabilitanden in einer Gaststätte außerhalb der Reha-Klinik. Auf dem Rückweg stolperte sie, fiel auf die linke Hand und brach sich den Ringfinger.

 

Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft beantragte sie die Anerkennung als Arbeitsunfall. Als Begründung führte sie an, der Ausflug sei Teil der Therapie gewesen und von den Ärzten der Klinik empfohlen worden. Die Berufsgenossenschaft fragte in der Klinik nach und erhielt die Auskunft, der abendliche Ausflug habe zur privaten Freizeitgestaltung der Rehabilitanden gehört und sei ärztlicherseits nicht verordnet worden. Die Patienten bekämen lediglich die allgemeine Empfehlung, Freizeitaktivitäten zusammen mit Mitpatienten ihrer Bezugsgruppe zu unternehmen. Die Gruppe sei auch nicht von medizinischem bzw. therapeutischem Fachpersonal der Klinik begleitet worden. Hierauf gestützt lehnte die Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

 

Wirtshausbesuch nicht ärztlich verordnet – keine gesetzliche Unfallversicherung

Die Klage wurde abgewiesen. Personen, die auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhielten, stünden grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gelte aber nicht für jedwede Aktivität während der Kur, sondern nur, wenn ein spezifischer sachlicher Zusammenhang zu den Reha-Maßnahmen bestehe. Risiken, die einem Versicherten in dessen Freizeit begegnen, seien, wie auch zu Hause, nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.

 

Der Ausflug habe nicht speziell der stationären Behandlung gedient und sei auch nicht auf den Reha-Zweck ausgerichtet gewesen. Die Frau habe die allgemeine Empfehlung zu Freizeitaktivitäten nicht entsprechend verstehen dürfen und dies auch nicht getan. Vorrangige Ziele und Zwecke des Ausflugs seien Entspannung, Genusserleben durch Essen und Trinken und Geselligkeit in „heimeliger Atmosphäre“ gewesen – wie die Klägerin selbst den Wirtshausbesuch beschrieben habe.

 

Der Spaziergang, die Einkehr in die Gaststätte und der anschließende Rückweg zur Reha-Klinik seien nicht ärztlich angeordnet oder therapeutisch überwacht und begleitet worden. Allein die Empfehlung der Klinik, an solchen eigeninitiierten Aktivitäten teilzunehmen, ersetze nicht die ärztliche Anordnung, Betreuung oder Überwachung. Irgendwelche Unterstützungsmaßnahmen seitens der Reha-Klinik habe es nicht gegeben. Das Ob, Wann, Wie und Wohin dieser Aktivität sei allein Sache der Eigeninitiative der Rehabilitanden gewesen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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