Zuschuss bei Beschäftigung langzeitarbeitsloser Schwerbehinderter

Wieviel dies ist, hängt vom Einzelfall ab. Dabei kommt es auf die Höhe des Zuschusses an und wie lange dieser gewährt wird. Die Förderung kann bis zu 70 % des Lohns betragen und bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs bis zu acht Jahre betragen. Bei seiner Entscheidung muss das Jobcenter die maßgeblichen Aspekte seiner Entscheidung benennen, so das Sozialgericht in Mannheim am 27. Februar 2019 (AZ: S 6 AS 2671/18).

Eingliederungshilfe für Arbeitgeber – Antrag erforderlich
Das Jobcenter muss dabei die Schwere der Behinderung ebenso berücksichtigen wie auch die Länge der Arbeitslosigkeit, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau, die eingestellt wurde, hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Sie ist 1982 geboren und hat eine abgeschlossene Ausbildung zur Industriekauffrau. Nach der Ausbildung hat sie in dem Beruf nicht gearbeitet, sondern war mehrere Jahre arbeitslos.

Der Arbeitgeber beschäftigt sie als Bürokauffrau. Er beantragte entsprechende Förderung. Das Jobcenter bewilligte einen Eingliederungszuschuss von 50 % für sechs Monate. Der Arbeitgeber wollte aber eine Förderung in Höhe von 70 % für 18 Monate erreichen. Es war nicht klar, ob das Jobcenter sich insbesondere mit der Behinderung der Frau befasst hatte.

Anspruch auf Zuschuss durch das Jobcenter – Eingliederungshilfe
Das Sozialgericht in Mannheim hob den Bescheid auf. Es verpflichtete das Jobcenter, neu über den Antrag zu entscheiden.
Die Hausaufgabe für das Jobcenter:
Es muss sich mit den „Vermittlungshemnissen“ auseinandersetzen und dies auch im Bescheid erkennbar darlegen.
Dazu gehören,
das Alter,
die seit mehreren Jahren bestehende Arbeitslosigkeit,
die Schwerbehinderung,
der Umstand, dass die Frau trotz der Ausbildung zur Industriekauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld neu erwerben müsse.

Klar war, dass der bisherige Bescheid diesen Ansprüchen nicht genügte.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.