Kann man Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis bekommen?

Es kommt nicht auf die Kündigung an. Es reicht aus, dass faktisch das Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Das Arbeitsverhältnis kann also formal noch weiterbestehen. So hatte eine Frau, die sich wegen Mobbings arbeitslos gemeldet hatte, weil sie sich nicht in der Lage sah, an ihrem Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, Anspruch auf Arbeitslosengeld, entschied das Sozialgericht Dortmund am 10. Oktober 2016 (AZ: S 31 AL 84/16).

 

Nach Mobbing am Arbeitsplatz: Wann erhält man Arbeitslosengeld?

 

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Fall, in dem sich eine Justizbeschäftigte bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos meldete. Zuvor weigerte sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit wieder aufzunehmen.

 

Sie sei nun ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stehe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land bei dem Arbeitsgericht in Dortmund auf Versetzung verklagt.

 

Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab. Die Frau stehe weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis und habe nicht gekündigt, so die Agentur. Ihr Arbeitgeber habe nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet. Sie sei damit nicht arbeitslos.

 

Die Frau war anderer Meinung und verklagte die Arbeitsagentur mit Hilfe ihres Anwalts. Der Gang zum Anwalt war erfolgreich. Denn das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Damit auch Sie Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können, finden Sie hier DAV-Sozialrechtsanwälte in Ihrer Nähe.

 

Mobbing am Arbeitsplatz: Anspruch auf Arbeitslosengeld auch ohne Kündigung

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts genügt für die Arbeitslosigkeit eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Dies sei hier gegeben: Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne. Sie ließ sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen. Aus gutem Grund: Sie war dort gemobbt worden.

 

Andererseits tat sie alles, was sie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld tun musste: Sie stellte sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Auch sei sie berechtigt gewesen, ihre förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen davon abhängig machen, dass sie eine zumutbare Arbeit finde. Es spielte auch keine Rolle, dass sie das Land auf Versetzung verklagt hat. Das Gericht sah dies sogar als Ergebnis ihrer Verpflichtung an, im Rahmen von Eigenbemühungen selbst zu versuchen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.

 

Anwaltskosten sind berechenbar – Prozesskostenhilfe

 

Angst vor den Anwaltskosten? Das muss nicht sein. Viele Betroffene haben einen Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Auch kann man das Prozesskostenrisiko kalkulieren. Oder man fragt direkt Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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